staatlich anerkannt

ATS - Senioren und Demenzbetreuung

Andreas Thomas Schwientek

Zertifiziert § 53c SGB XI


Fachdozent Demenz - Ausbilder für Betreuer nach SGB XI

Regionalbeauftragter BIVA für den Kreis Pinneberg

www.biva.de


-Demenzberatung-

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Senioren - Alltags - und  Sozialbetreuungen - Haushaltshilfen

Wir sind Partner der Kranken - und Pflegekassen und rechnen mit den Leistungsträgern direkt ab.


Wir beraten und unterstützen Sie gerne :

   

Arztbesuche-Einkaufshilfen ?
Demenzerkrankung  wie geht es weiter ?

Medizinischer Dienst - Anträge ausfüllen.

Plätze für Senioren und Pflegeinrichtung finden.

Vollmachten - welche brauche ich ?

Verträge von Einrichtungen prüfen - wer weiß Bescheid ?

Wie funktioniert das mit dem Pflegegeld ?

Wie bekomme ich einen Seniorenbetreuer ?

BIVA Pflegeschutzbund - was ist das ?

Haushaltshilfen - wer bezahlt das ?

Sie sind überfordert - wer kann ihnen Helfen ?

usw.



Wir kommen zu Ihnen nach Hause.



ATS-Senioren und Demenzbetreuung


Senioren - Alltags - und Sozialbetreuungen - Haushaltshilfen


Kostenloser Hausnotruf - Kostenlose Pflegehilfsmittel


Hier sofort erhältlich   


Kostenlos und Rundum - Sorglos Paket

*nur für Kunden mit Pflegegrad

*wir übernehmen die Abrechnung für Sie.

Wir Helfen Ihnen.



Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten.

Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten


  • Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
  • Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
  • Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
  • Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
  • Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
  • Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
  • Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.

Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.


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Was bringt der Entlastungsbetrag?


      Mit dem Entlastungsbetrag sollen

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Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag ?


      Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.

      Zum häuslichen Umfeld zählen:


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Gesetzliche Regelungen


Die gesetzlichen Regelungen für den Entlastungsbetrag finden Sie im § 45b SGB XI. Es können auch Leistungen aus dem § 45a SGB XI finanziert werden.


          Andere Begrifflichkeiten:


Zusätzliche / erweiterte / niedrigschwellige Entlastungsangebote, Betreuungsangebote, Betreuungsleistungen, Hilfeangebote, Unterstützungsleistungen / Entlastungspflege familienunterstützende

Dienstleistungen im Betreuungsbereich anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag Angebote zur

Unterstützung im Alltag.




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